Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der 1922 gegründete Verein führt den Namen „1. Musikverein Rechberghausen e. V.“, er hat seinen Sitz in 73098 Rechberghausen.
Der Verein ist am 10. März 1927 ins Vereinsregister unter der Nr. 136 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 ff der Abgabeordnung und zwar insbesondere durch Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik.
  2. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch Abhaltung regelmäßiger Übungsabende und durch die Ausbildung von Jugendlichen in der Volksmusik.
  3. Veranstaltungen von Konzerten.
  4. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
  5. Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Bezirke, Verbände und Vereine.
  6. Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  7. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  8. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Organe

  1. Verwaltungsorgane des Vereins sind:
    1. die Generalversammlung.
    2. die Vorstandschaft.
    3. der Ausschuss.
  2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
  4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muß. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 4 Mitgliedschaft - Erwerb oder Verlust

  1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  2. Auf Antrag können alle Personen als Mitglied aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins nach § 2 anerkennen und fördern. Bei Aufnahme jugendlicher Mitglieder bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme ist der anteilige Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Gegen die Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein kann nur am Jahresende eines Kalenderjahres erfolgen und ist der Vorstandschaft mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu erklären.
    Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des deutschen Volksmusikerbundes verstößt, kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Es wird jedoch dem in Frage kommenden Mitglied die Gelegenheit zu einer mündlichen Aussprache mit der Vorstandschaft eingeräumt.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Rechte, die aus der Mitgliedschaft resultieren.
  7. Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so wird das Betreffende durch „Einschreiben“ verständigt.
  8. Scheidet ein Mitglied aus und tritt zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Verein ein, so wird die frühere Mitgliedschaft voll anerkannt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen oder abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den von der Vorstandschaft beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
    Stimmberechtigt sind jedoch nur Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Nachlass oder Stundung der Beiträge können, wenn die Gründe zwingend sind, auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gewährt werden.
  3. Bleibt ein Mitglied mehr als 1 Jahresbeitrag im Rückstand, so kann er aus dem Verein ausgeschlossen werden, ohne dass der Anspruch des Vereins auf die rückständigen Beiträge erlischt.
  4. Zu allen Vereinsveranstaltungen und Festlichkeiten sollten sich alle aktiven und passiven Mitglieder unentgeltlich zur Verfügung stellen.
    > In besonderen Fällen können Fahrgelderstattungen oder sonstige Kosten durch die Vorstandschaft genehmigt werden.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag von der Vorstandschaft im Einvernehmen mit dem Ausschuss durch Stimmenabgabe zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Ihnen wird bei der Ernennung eine Ehrenurkunde überreicht.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 7 Ehrungen

Geehrt werden:

  1. Mitglieder nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit mit der silbernen Vereinsnadel und Urkunde.
  2. Mitglieder nach 40-jähriger Vereinszugehörigkeit mit der goldenen Vereinsnadel und Urkunde.
  3. Mitglieder nach 10, 20, 30, 40, 50, 60 und mehrjähriger aktiver Vereinstätigkeit auf Antrag durch den Kreisverband BDBV.

§ 8 Ständchen

Jedem Mitglied wird bei Vollendung des 60, 65, 70, 75, 80, 85, 90, 95, und 100. Lebensjahres, sowie nach bekanntwerden bei der goldenen Hochzeit oder bei besonderen Anlässen auf Wunsch ein Ständchen gespielt.
Aktiven Mitgliedern und Ausschussmitgliedern wird ab dem 50. Lebensjahr ein Ständchen gespielt, des Weiteren wie bei Mitgliedern.

§ 9 Beerdigungen:

  1. Bei Tod eines Ehrenmitglieds, aktiven Musikers, sowie Ausschussmitglieds verpflichtet sich der Verein ihm durch Musikstücke und die Niederlegung eines Grabschmuckes die letzte Ehre zu erweisen. (Fahnenabordnung).
  2. Bei Mitgliedern wird auf Wunsch der Hinterbliebenen dem Verstorbenen gleichfalls durch Musik, Grabschmuck und Fahnenabordnung die letzte Ehre erwiesen.

§ 10 Dirigent

  1. Die musikalische Leitung der aktiven Musiker obliegt dem von der Vorstandschaft bestellten Dirigenten. Die Stellvertreter sind von den aktiven Musikern selbst zu bestimmen und bekanntzugeben.
  2. Die Vorstandschaft und der Jugendleiter sind für die plan- und ordnungsmäßigen Probestunden zuständig und verantwortlich.
  3. Alle aktiven Musiker haben die Anweisungen der Dirigenten oder seiner Stellvertreter zu befolgen und durchzuführen.
  4. Jeder aktive Musiker ist verpflichtet, die angesetzten Übungsstunden pünktlich und regelmäßig zu besuchen.
    Bei den Kapellen entscheiden über die Zeit der Durchführung die Dirigenten nach Absprache mit den Vertretern der Kapellen und der Vorstandschaft.
    Dem Dirigenten der Jugendkapelle obliegt zusammen mit dem Jugendleiter die Nachwuchsarbeit im Verein.
    Für alle Jugendlichen der Kapelle ist das Jugendschutzgesetz maßgebend.

§ 11 Instrumente, Musikalien, Uniformen

  1. Der Verein sorgt für Notenmaterial, Instrumente, Uniformen und das erforderliche Zubehör, soweit dieses im Vereinsinteresse liegt. Diese Anschaffungen sind und bleiben Eigentum des Vereins. Die Höhe der Instrumentenmiete und die weiteren Bestimmungen werden in den „Richtlinien für Instrumente, Musikalien und Ausbildung“ geregelt und werden von der Vorstandschaft mit 3/4 Mehrheit festgelegt. Das erhaltene Inventar ist schonend zu behandeln. Zu allen Veranstaltungen und Musikproben sind die Instrumente in einwandfreiem und gepflegten Zustand mitzubringen.
  2. Wenn ein Musiker, das ihm anvertraute Vereinseigentum verliert oder dieses fahrlässig beschädigt, hat der Schuldige vollen Ersatz zu leisten, oder die Reparaturkosten selbst zu zahlen.
  3. Die Höhe der Beteiligung an den Reparaturkosten vereinseigener und privater Instrumente wird in zeitlichen Abständen durch die Vorstandschaft und dem Jugendleiter neu festgelegt.
  4. Notenständer und Marschgabeln sind vom Musiker selbst zu besorgen.
  5. Das leihweise erhaltene Instrument darf ausschließlich nur für vereinseigene Zwecke verwendet werden. Ausnahmen können nur von der Vorstandschaft genehmigt werden. Das Ausleihen von vereinseigenen Instrumenten und Musikalien an vereinsfremde Musiker ist grundsätzlich nicht gestattet.
  6. Beim Ausscheiden aus der Kapelle sind die leihweise erhaltenen Instrumente und Musikalien in tadellosem Zustand dem Dirigenten oder dem Instrumentenwart, einem Vorstandsmitglied oder dem Jugendleiter zurückzugeben. Ist der Zustand mangelhaft, kann die Instandsetzung zu Lasten des bisherigen Benutzers verlangt werden.
  7. Beim Eintritt in die Kapellen wird jedem Musiker eine Uniform ausgehändigt. Der Selbstkostenanteil und eventuelle Änderungskosten bei den Uniformen werden vom Ausschuss bestimmt. Nach Ausscheiden aus den Kapellen sind diese in gereinigtem Zustand einem Vorstandsmitglied oder Kleiderwart unverzüglich zurückzugeben.

§ 12 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet jeweils im 1. Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt die Vorstandschaft.
    Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder.Anträge sind spätestens 1 Woche vor der Generalversammlung schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.
  2. Die Vorstandschaft kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist die Vorstandschaft verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 1 Woche gekürzt werden.
  3. Die Generalversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung wird nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  5. Die Generalversammlung ist zuständig für:
    1. Die Abberufung und Neubesetzung der Vorstandschaft.
    2. Die Entlastung der Vorstandschaft.
    3. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse der Vorstandschaft, betreffs Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
    4. Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die die Vorstandschaft an die Generalversammlung verwiesen hat.

§ 13 Wahlen

  1. Die Wahl der Vorstandschaft, sowie sämtlicher Funktionäre und Beisitzer erfolgt durch Stimmzettel. Wahlen können nur dann offen durchgeführt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
  2. Gewählt werden können nur solche Personen, die bei der Generalversammlung anwesend sind, oder sich zur Wahl schriftlich bereit erklärt haben.
  3. Die Wahl wird im Wechsel auf jeweils 2 Jahre durchgeführt.
    1. Die Kassenprüfer werden jeweils auf 1 Jahr gewählt.
    2. Jugendsprecher werden nur auf 1 Jahr gewählt.
    3. Die Vertreter der Kapellen werden nach intern erfolgter Wahl durch die Generalversammlung bestätigt.
  4. Wahlvorschläge können bis zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt eingebracht werden. Vor Durchführung der Wahl sind die auf dem Stimmzettel aufgeführten oder durch Zurufe vorgeschlagenen Personen zu befragen, ob sie sich zur Wahl stellen. Vor Beginn der Wahlen wird ein Wahlausschuß, der aus mindestens 3 Personen besteht, (1 Wahlleiter, 2 Wahlhelfer) zur Auswertung der Stimmzettel von der Generalversammlung gewählt. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit.
    Hat der Kandidat, die für die Wahl erforderliche Stimmenzahl erhalten, so gilt er als gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang.

§ 14 Beiträge

Der zu entrichtende Jahresbeitrag wird in seiner Höhe von der Generalversammlung festgelegt.
Die Beiträge werden jährlich im 1. Quartal des laufenden Jahres eingezogen,
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

§ 15 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln für den Verein vertretungsberechtigt und zeichnungsbefugt. Ein Vertreter der Vorstandschaft leitet die Mitgliederversammlung und die Ausschussitzungen. Zur Aufgabenverteilung kann sich die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung geben.
Die Vorstandschaft hat das Recht, zu Beratungen des Ausschusses andere Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen zuzuziehen.

§ 16 Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Musikkapellen, der Funktionäre und der passiven Mitglieder. Der Ausschuss ist der Vorstandschaft beigegliedert und hilft dieser bei der Geschäftsführung des Vereins.
  2. Aufgaben des Ausschusses, welche gegenüber Dritten nur im Innenverhältnis gelten:
    1. Der Ausschuss beschliesst zusammen mit der Vorstandschaft über Abschlüsse der Rechtsgeschäfte bei einer Summe ab 1.000,- Euro. Verbindlichkeiten über 12.500,- Euro dürfen nur mit Billigung der Generalversammlung eingegangen werden.
    2. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich. Grundsätzlich ist der Ausschuss bei bedeutenden Angelegenheiten zu hören. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Funktionäre anwesend sind.

§ 17 Geschäftsführung

  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen die Mitglieder der Vorstandschaft, soweit sie keinen anderen Organen zugewiesen sind. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
  2. Die Vorstandschaft oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

§ 18 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt ein Vorstandsmitglied. Er ist allein berechtigt und verpflichtet, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen.
  2. Auszahlungen und Anschaffungen ab 1.000,- Euro bedürfen der Zustimmung des Ausschusses. Bei einer Geldentwertung oder Währungsreform ist dieser Betrag entsprechend anzugleichen.
  3. Dieses Vorstandsmitglied fertigt am Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
    Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer, welche ohne zeitliche Unterbrechung maximal 4 Jahre dieses Amt bekleiden, dürfen erst nach einer Unterbrechung von mindestens 1 Jahr wiedergewählt werden.
    Die Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
  4. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 notwendig sind.

§ 19 Haftung der Mitglieder

  1. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die im Namen des Vereins vorgenommen werden und für den Schaden, den der Vorstand oder ein Mitglied durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichteten Handlungen einem Dritten zufügt, wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  2. Die Haftbarkeit der Mitglieder mit dem eigenen Vermögen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 20 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils 1 Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.
Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 21 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit erfolgen.
Das Vermögen des Vereins ist der Gemeinde Rechberghausen mit der Bestimmung zu überweisen, dasselbe solange in Verwahrung zu nehmen, bis sich ein neuer, auf gleicher Basis fußender Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung verfolgt, gebildet und durch mindestens einjähriges Bestehen seine Lebensfähigkeit bewiesen hat.